Newsletter November 2018

Schlechte Sicht bei Rockkonzert Das Amtsgericht Dortmund hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in dem es um eingeschränkte Sichtmöglichkeiten bei einem Konzert der Popgruppe „Depeche Mode“ ging. Der Käufer hatte im Internet zwei Eintrittskarten bestellt, die vom Veranstalter mit der Angabe „super Sicht“ beworben worden waren. Erhalten hatte der Kläger jedoch Karten mit dem Vermerk „eingeschränkte Sicht“. Das Gericht entschied letztlich, dass der Käufer berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten; die Angabe „super Sicht“ sei Vertragsbestandteil geworden; der Kläger müsse sich daher nicht mit schlechteren Karten zufrieden geben. Die Angabe „super Sicht“ sei Vertragsbestandteil geworden, so dass sich der Kunde hierauf berufen könne. Handy bei der Fahrt Das Oberlandesgericht Oldenburg hat klargestellt, dass bereits das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt eines PKW eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Auf den Grund des Haltens kommt es hierbei nicht an. Nach der entsprechenden Änderung des § 23 Abs. 1 a StVO ist demnach eine Nutzung nur zulässig, wenn das Gerät wieder aufgenommen, noch gehalten wird. Fahrzeugführen unter Cannabiseinfluss Auch derjenige, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert, ist grundsätzlich zum Fahren von Fahrzeugen als ungeeignet anzusehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf kürzlich entschieden. Für das Gericht macht es keinen Unterschied, ob der Konsum von Cannabis aus der Apotheke oder aus einem Coffeeshop heraus erfolgt. Kreditaufnahme nach Unfallschaden Oft lassen sich Versicherungen mit der Regulierung eines Unfallschadens übermäßig Zeit. Der Geschädigte weiß sich dann oftmals nicht zu helfen, da ihm die finanziellen Mittel zur Schadensbeseitigung fehlen. Das Oberlandesgericht Celle hat nun entschieden, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers sei, die vom Geschädigten durchzuführende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann dem Geschädigten zugemutet werden, einen Kredit aufzunehmen; so beispielsweise wenn ihm dies ohne jede Schwierigkeit möglich ist. Schadensersatzanspruch des Vermieters Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Schäden an der Mietsache, die durch eine Verletzung der Obhutspflicht des Mieters entstehen, der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, dem Mieter eine Frist zur Beseitigung zu setzen. Der Vermieter ist vielmehr berechtigt, seine Ansprüche umgehend geltend zu machen. Der Mieter kann sich daher nicht mehr im Rahmen eines Klageverfahrens darauf berufen, dass ihm keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben worden sei. Missachtung des Fußgängers Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Fußgänger, der eine Fahrbahn überqueren will, ohne sich auf den von links nähernden Verkehr zu achten, sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen muss. Außerhalb von Fußgängerüberwegen wird dem Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang eingeräumt, weil die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient. Ein Fußgänger darf eine schmale Fahrbahn daher nur überqueren, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, dass er die andere Straßenseite vor Eintreffen des Fahrzeuges erreichen wird. Weite Haftung des Grundstückeigentümers Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine weitreichende Entscheidung getroffen. Hiernach haftet ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Hause vornehmen lässt, gegenüber einem Nachbarn, wenn dessen Haus in Folge der Arbeiten in Brand gerät. Eine Haftung des Hauseigentümers für Schäden am Nachbarhaus hat der BGH auch angenommen, wenn durch technischen Effekt eines elektrischen Gerätes oder Leitungen ein Feuer ausbricht oder Wasser in Folge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. In diesen Fällen handelt es sich – anders als beispielsweise bei einem Blitzschlag – nicht um ein allgemeines Risiko, das jeder Betroffene selbst zu tragen hätte. Attrappe einer Überwachungskamera Das Filmen des Nachbargrundstücks mit einer Überwachungskamera stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und ist daher zu unterlassen. Etwas anders gilt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch, wenn es sich bei der Überwachungskamera um eine bloße Attrappe handelt. Die Beweislast für die Funktionsfähigkeit der Kamera trägt der auf Unterlassung klagende Nachbar. Rechtsanwaltskanzlei Wischnewski Dortmunder Str. 162 44577 Castrop-Rauxel

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Schlechte Sicht bei Rockkonzert Das Amtsgericht Dortmund hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in dem es um eingeschränkte Sichtmöglichkeiten bei einem Konzert der Popgruppe „Depeche Mode“ ging. Der Käufer hatte im Internet zwei Eintrittskarten bestellt, die vom Veranstalter mit der Angabe „super Sicht“ beworben worden waren. Erhalten hatte der Kläger jedoch Karten mit dem Vermerk „eingeschränkte Sicht“. Das Gericht entschied letztlich, dass der Käufer berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten; die Angabe „super Sicht“ sei Vertragsbestandteil geworden; der Kläger müsse sich daher nicht mit schlechteren Karten zufrieden geben. Die Angabe „super Sicht“ sei Vertragsbestandteil geworden, so dass sich der Kunde hierauf berufen könne. Handy bei der Fahrt Das Oberlandesgericht Oldenburg hat klargestellt, dass bereits das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt eines PKW eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Auf den Grund des Haltens kommt es hierbei nicht an. Nach der entsprechenden Änderung des § 23 Abs. 1 a StVO ist demnach eine Nutzung nur zulässig, wenn das Gerät wieder aufgenommen, noch gehalten wird. Fahrzeugführen unter Cannabiseinfluss Auch derjenige, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert, ist grundsätzlich zum Fahren von Fahrzeugen als ungeeignet anzusehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf kürzlich entschieden. Für das Gericht macht es keinen Unterschied, ob der Konsum von Cannabis aus der Apotheke oder aus einem Coffeeshop heraus erfolgt. Kreditaufnahme nach Unfallschaden Oft lassen sich Versicherungen mit der Regulierung eines Unfallschadens übermäßig Zeit. Der Geschädigte weiß sich dann oftmals nicht zu helfen, da ihm die finanziellen Mittel zur Schadensbeseitigung fehlen. Das Oberlandesgericht Celle hat nun entschieden, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers sei, die vom Geschädigten durchzuführende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann dem Geschädigten zugemutet werden, einen Kredit aufzunehmen; so beispielsweise wenn ihm dies ohne jede Schwierigkeit möglich ist. Schadensersatzanspruch des Vermieters Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Schäden an der Mietsache, die durch eine Verletzung der Obhutspflicht des Mieters entstehen, der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, dem Mieter eine Frist zur Beseitigung zu setzen. Der Vermieter ist vielmehr berechtigt, seine Ansprüche umgehend geltend zu machen. Der Mieter kann sich daher nicht mehr im Rahmen eines Klageverfahrens darauf berufen, dass ihm keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben worden sei. Missachtung des Fußgängers Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Fußgänger, der eine Fahrbahn überqueren will, ohne sich auf den von links nähernden Verkehr zu achten, sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen muss. Außerhalb von Fußgängerüberwegen wird dem Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang eingeräumt, weil die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient. Ein Fußgänger darf eine schmale Fahrbahn daher nur überqueren, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, dass er die andere Straßenseite vor Eintreffen des Fahrzeuges erreichen wird. Weite Haftung des Grundstückeigentümers Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine weitreichende Entscheidung getroffen. Hiernach haftet ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Hause vornehmen lässt, gegenüber einem Nachbarn, wenn dessen Haus in Folge der Arbeiten in Brand gerät. Eine Haftung des Hauseigentümers für Schäden am Nachbarhaus hat der BGH auch angenommen, wenn durch technischen Effekt eines elektrischen Gerätes oder Leitungen ein Feuer ausbricht oder Wasser in Folge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. In diesen Fällen handelt es sich – anders als beispielsweise bei einem Blitzschlag – nicht um ein allgemeines Risiko, das jeder Betroffene selbst zu tragen hätte. Attrappe einer Überwachungskamera Das Filmen des Nachbargrundstücks mit einer Überwachungskamera stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und ist daher zu unterlassen. Etwas anders gilt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch, wenn es sich bei der Überwachungskamera um eine bloße Attrappe handelt. Die Beweislast für die Funktionsfähigkeit der Kamera trägt der auf Unterlassung klagende Nachbar. Rechtsanwaltskanzlei Wischnewski Dortmunder Str. 162 44577 Castrop-Rauxel